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Delphintherapie Onmega in Antalya, Türkei
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Leistungen & Preise Delfintherapie

Therapieleistungen und Maßnahmen beinhalten für einen 14 tägigen Therapieaufenthalt :
child in marmaris

  • Analyse vorausgegangener medizintherapeutischer Befunde durch das Onmega Ärzteteam
  • Aufklärungs- und Einführungsgespräch mit der Familie und dem Patienten
  • Einweisung und Maßnahmen zur ersten Kontaktaufnahme mit Meerwasser und Delphin durch Therapeuten und Delphintrainer Trainer
  • Schwimmphase mit Delphinarzt, Delphin, Trainer; bedingt mit Dolmetscher
  • 10  Direktkontakt – Therapien mit Delphin auf der Plattform und im Wasser;
  • Therapie Lernprogramm für Eltern zwecks erleichterten Umgangs mit Ihrem Kind.

Die Therapieeinheiten und Methoden werden von unseren Ärzten je nach Krankheitsbild bestimmt und zeitlich der Belastbarkeit des Patienten und des Delphins bis 30 Minuten angepasst.

Überzeugende Attribute unseres Angebotes und der Service-Leistung

  • Freundlicher Komplett-Service und Reiseprogramm
  • Kurze Anreise, sonniges Heilklima (>300 Tage) – Traumhafter Standort
  • Beste Well-Fare Bedingungen – international anerkannt (https://www.imata.org/)
  • Delphintherapie erfahrenes Ärzte-Team und Delphintrainer
  • Betreuungspersonal bedingt, Dolmetscher, Chauffeur

Preise für die Saison 2023

Preise für ein Delphintherapie-Paket ohne Reisepaket

Preis : 3990 €

(Preie inklusive MwSt.)

currency-calculator Währungsrechner

Dem Preis des Anreisetages liegt die Berechnung des gesamten Therapiepaketes zu Grunde.

Reisezeit- Ablauf

1. Tag Anreise
2. Tag Einweisung und Kennen lernen
3.-12. Tag Therapien
13. Tag Zur freien Verfügung
14. Tag Abreise

Weitere Infos anfordern!      Jetzt anmelden >>

Steuertipp

Alternative Behandlungsmethoden: Kosten für Delphintherapie absetzbar?

Die Delphintherapie – eine Behandlungsmethode mit Delphinen – kommt bei ganz verschiedenen Krankheiten und Behinderungen bei Kindern zum Einsatz, z. B. bei Zerebrallähmung, Autismus, Down-Syndrom und geistigen Behinderungen infolge von Unfällen. Einige Therapiezentren führen aber auch Delphintherapien mit depressiven Menschen, Vergewaltigungsopfern, Krebs- oder HIV-Patienten durch. Obwohl die Delphintherapie Erfolge zeigt, ist sie eine der noch am wenigsten erforschten Therapien überhaupt.

Die Frage ist, ob die recht hohen Kosten für eine Delphintherapie steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Immerhin handelt es sich bei dieser Therapie nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode, sondern um eine sog. alternative Behandlungsmethode. Doch auch solche Aufwendungen können

dann steuermindernd abgesetzt werden, wenn

  • die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein
  • dieses Attest vor Beginn der Behandlung ausgestellt wird.

amtsärztliches Attest nachgewiesen und

Das Finanzgericht Düsseldorf war erstmals mit dieser Frage befasst -und hat die Kosten von rund 16 000 Euro für eineDelphintherapie aneinem autistischen Kind tatsächlich abgelehnt.

(FG Düsseldorf vom 8.11.2005, 1 K 4334/03 E).

Und warum? Nur weil die Eltern es versäumt hatten, sich vor Beginn der Behandlung ein Attest des Amtsarztes zu besorgen. Erst nach Erhalt des ablehnenden Steuerbescheides legten sie eine amtsärztliche Stellungnahme der Schulärztin vor, nach der die Delphintherapie als „sinnvolle ergänzende Therapieform im Rahmen eines Gesamttherapiekonzeptes zu empfehlen“ sei. Diese Stellungnahme genügte den Finanzbeamten zum einen nicht als amtsärztliches Attest und zum anderen nicht als Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit. Und obwohl die Beamten die Kosten bereits im Vorjahr anerkannt hatten, verkrochen sie sich jetzt hinter der engen und strengen Anforderung des Bundesfinanzhofs nach Vorlage eines vor Behandlungsbeginn ausgestellten amtsärztlichen Attestes.

STEUERRAT

Also liebe Eltern, bevor Sie sich künftig um Ihr Kind und um eine Erfolg versprechende Behandlungsmethode kümmern, studieren Sie lieber die unzähligen Urteile, die der Bundesfinanzhof gefällt hat, und die vielfältigen Anforderungen, die in diesen Urteilen verlangt und immer mal wieder auch geändert werden. Und denken Sie nicht zuerst an den möglichen Heilerfolg für Ihr Kind, sondern an die mögliche Steuerersparnis. Denn Sie wollen ja nicht lediglich einen Teil der recht hohen Kosten vom Fiskus erstattet haben, sondern nur ein Steuerschlupfloch mit ungerechtfertigten Steuervorteilen ausnutzen…. So zynisch jedenfalls müssen Sie die Vorstellungen der Finanzrichter deuten – wie der vorliegende Fall wieder einmal beweist.

Alternative Behandlungsmethoden:

Hilfe kommt vom Bundesverfassungsgericht

Ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu alternativen Heilmethoden kann künftig auch steuerlich nicht ohne Auswirkungen bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich Ende 2005 nach 7 Jahren (!) gegen das Bundessozialgericht (!) eine höchst erfreuliche Entscheidung getroffen (BVerfG-Urteil vom 6.12.2005, 1 BvR 347/98):

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen jetzt auch neuartige Behandlungsmethoden bezahlen, „wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht“. Dies gilt vor allem dann, wenn es für eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung keine wissenschaftlich anerkannte Therapie gibt, die die Krankheit stoppen oder gar heilen kann

Die Entscheidung betraf eine Behandlungsmethode, die sogar unter Alternativmedizinern nicht anerkannt war. Der Kläger litt an der Duchenne’schen Muskeldystrophie, die in jungen Jahren zum Verlust der Gehfähigkeit und später zu weiteren Bewegungseinschränkungen sowie zu Atem- und Herzproblemen führt. Bei der alternativen Behandlung wurden u.a. hochfrequente Schwingungen angewandt.

STEUERRAT:

Aus diesem Bahnbrechenden Urteil des Bundesverfassungsgericht folgern wir: Auch die Finanzämter können nunmehr die Anerkennung von Aufwendungen für eine alternative Behandlungsmethode nicht mehr mit dem Argument ablehnen, die Therapie sei wissenschaftlich nicht anerkannt. Jetzt kommt es u. E. nur noch darauf an, ob es für die neuartige Behandlungsmethode „ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt“ (so das Bundesverfassungsgericht). Es muss u. E. genügen, wenn dies im Attest des Amtsarztes bescheinigt wird.

Quellen:

www.steuerrat24.de

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